Wangener Kreis

Satzung

 

§ 1

Name und Sitz

(1)  Der Verein heißt:
Wangener Kreis, Gesellschaft für Literatur und Kunst „Der Osten“ e. V. - im folgenden WK genannt -. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wangen im Allgäu unter Nr. VR 121 eingetragen.

(2)  Sitz des WK ist Wangen im Allgäu.

 

§ 2

Zweck des Vereins

(1)  Der WK will die kulturellen Leistungen Schlesiens im Bewusstsein der Menschen lebendig erhalten und die schöpferische Arbeit von Schlesiern nach der Vertreibung fördern. Er will über die mittel- und osteuropäischen Völker und ihre Geschichte aufklären. Er will beitragen zur Verständigung der Völker untereinander sowie zur Aussöhnung der Deutschen mit anderen Völkern, insbesondere mit Juden, Polen und Tschechen.

(2)  Der WK ist auf Initiative des Buchhändlers Carl Ritter und der Schriftsteller Willibald Köhler und Egon H. Rakette 1950 in Wangen im Allgäu als eine Vereinigung schlesischer Schriftsteller, Publizisten, bildender Künstler, Musiker und Wissenschaftler entstanden.


§ 3

Aufgaben

 (1)  Der WK hält jährlich mindestens eine Tagung ab, „Wangener Gespräche“ genannt. Sie soll der Diskussion von Problemen der Zeit und der Darstellung und Würdigung kultureller Leistungen dienen. Dazu gehören insbesondere: Autorenlesungen, literarische Wettbewerbe, Konzerte, Ausstellungen bildender Kunst, Buchausstellungen, Filmvorführungen, Vorträge und Buchveröffentlichungen.

(2)  Die Jury des WK ermittelt jährlich den Träger des Eichendorff-Literaturpreises, der während der Wangener Gespräche verliehen wird.

(3) Die Veranstaltungen des WK finden in der Regel in Wangen statt.

 

§ 4

Gemeinnützigkeit

(1)  Der WK dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen kulturellen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der WK ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des WK dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des WK. Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung eine geringfügige Aufwandsentschädigung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit von Vereinen erhalten. Der WK darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des WK fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(2)  Vermögen darf nur zur Durchführung der in § 3 genannten Aufgaben (z. B. Veröffentlichung von Druckschriften) angesammelt werden. Bleiben Teile des angesammelten Zweckvermögens übrig, so sind diese wieder für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden.


§ 5

Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des WK kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen und Aufgaben des WK bekennt.

(2)  Mitglied wird, wer seinen Beitritt schriftlich gegenüber dem Vorstand des WK erklärt, es sei denn, der Vorstand widerspricht innerhalb eines Monats.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds bzw. Auflösung der juristischen Person, durch Austritt oder durch Ausschluss.

(4) Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer einmonatigen Frist erklärt werden.

(5) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit 3/4-Mehrheit aus dem WK ausgeschlossen werden, wenn es seinen Mitgliedsbeitrag für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Jahren nicht entrichtet hat oder wenn es den Zielen des WK gröblich zuwiderhandelt oder sonst gegen das Vereinsinteresse erheblich verstößt. Vor der Entscheidung gibt der Vorstand dem betroffenen Mitglied Gelegenheit, zu den Ausschlussgründen innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Die Mitgliedschaft endet mit der Bekanntgabe des Ausschlusses an das betroffene Mitglied. Gegen den Ausschlussbeschluss kann das Mitglied die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen.

 

§ 6

Ausscheiden von Mitgliedern

Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche an das Vereinsvermögen. Gezahlte Beiträge oder Spenden werden nicht zurückgezahlt. Leihweise dem WK zur Verfügung gestellte Gegenstände und Darlehen gibt dieser dem ausscheidenden Mitglied entweder beim Ausscheiden oder nach Ablauf der für die Leihe vereinbarten Dauer zurück. Diese Regeln gelten auch bei Auflösung des WK und bei Entzug seiner Rechtsfähigkeit.  

 

§ 7

Geschäftsjahr


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  

§ 8

Organe

Organe des WK sind:

a.         die Mitgliederversammlung

b.         der Vorstand

c.         die Jury des Eichendorff-Literaturpreises


§ 9

Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung, einberufen. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn sie von mindestens zehn Mitgliedern schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.

(2)  Zu allen Mitgliederversammlungen lädt der Vorstand die Mitglieder schriftlich ein. Die Einladung muss die Tagesordnung sowie etwaige Beschlussanträge enthalten und den Mitgliedern spätestens drei Wochen vor dem Termin zugesandt werden.

(3)  Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, soweit diese nicht anderen Organen übertragen ist.

(4)  Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

-          Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes

-          Entgegennahme des Kassenberichtes

-          Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer

-          Regelung der grundlegenden Angelegenheiten des WK

-          Festlegung der Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages

-          Entlastung des Vorstandes

-          Wahl der Mitglieder des Vorstandes

-          Wahl der Rechnungsprüfer

-          Wahl der Mitglieder der Jury

-          Vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern

-          Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

-          Beschlussfassung über Satzungsänderungen

-          Beschlussfassung über eine Auflösung des WK

(5)  Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes für einzelne Tagesordnungspunkte einen anderen Versammlungsleiter wählen.

(6)  Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die ordnungsgemäße Einberufung ist zu Beginn der Versammlung festzustellen.

(7)  Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Beschlussantrag abgelehnt. Bei Wahlen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das Los.

(8)  Über den Verlauf der Versammlung und über die von ihr gefassten Beschlüsse hat ein Vorstandsmitglied oder eine vom Vorstand beauftragte Person eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter oder Vorsitzenden zu unterschreiben.


§ 10

Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und, als seinen gleichberechtigten Stellvertretern, dem 2. und dem 3. Vorsitzenden sowie ein oder zwei Beisitzern, die von der Jahreshauptversammlung auf drei Jahre gewählt werden. Die stellvertretenden Vorsitzenden oder der/die Beisitzer nehmen gleichzeitig die Funktionen des Schriftführers oder Kassierers.

(2)  Ein Vorstandmitglied kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder vorzeitig abberufen werden. Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes vorzeitig durch Tod, Rücktritt oder Abberufung, so ist für den Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen. Im Falle der Abberufung findet die Ersatzwahl gleichzeitig mit dem Beschluss über die Abberufung statt. Enden die Ämter durch Ablauf der Amtszeit oder durch Rücktritt, so bleiben die Amtsinhaber bis zur Neuwahl im Amt.

(3)  Bei Rechtsgeschäften und vor Gericht wird der WK durch einen der drei Vorsitzenden allein vertreten. (Vorstand im Sinne von § 26 BGB). Willenserklärungen, durch die der WK sich zu einer Leistung verpflichtet, sollen schriftlich abgegeben werden.

(4)  Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn nach rechtzeitiger Ladung aller seiner Mitglieder mehr als die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(5)  Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, führt die Geschäfte des WK, bereitet die Jahrestagung und die damit verbundenen Veranstaltungen sowie die Verleihung des Eichendorff-Literaturpreises vor. Er schlägt der Mitgliederversammlung die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden vor. Er gibt die Publikationen des WK heraus oder betraut ein Mitglied mit der Herausgabe.

(6)  Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 11

Jury des Eichendorff-Literaturpreises

(1)  Die Jury besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Jahreshauptversammlung auf fünf Jahre gewählt werden. Scheidet mehr als ein Mitglied vorzeitig aus der Jury aus, muss eine Ergänzungswahl stattfinden.

(2)  Die Jury hat die Aufgabe, alljährlich den Träger des Eichendorff-Literaturpreises auszuwählen.

(3)       Das Weitere bestimmt die Geschäftsordnung des Eichendorff-Literaturpreises, die vom Vorstand nach Anhörung der Jury-Mitglieder beschlossen wird.

 

§ 12

Rechnungsprüfung

(1)  Die Kassenführung und die Jahresrechnung des WK sind durch den oder die beiden Rechnungsprüfer zu prüfen. Zu diesem Zweck haben sie rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung im beisein des Kassierers die Kasse, die Bücher und die Belege durchzugehen. Über das Ergebnis der Prüfung tragen sie im Kassenbuch einen datierten Prüfvermerk ein und verfassen einen Prüfbericht, der in der Mitgliederversammlung vorgetragen wird.

(2)  Je nach Bedarf können die Prüfer die Bücher und Belege sowie die Kasse auch in kürzeren zeitlichen Abständen überprüfen. Bei Beanstandungen haben sie dem Vorstand umgehend Kenntnis davon zu geben.

(3)  Der oder die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wer dem Vorstand oder der Jury angehört, kann nicht gleichzeitig Rechnungsprüfer sein.

 

§ 13

Änderung der Satzung

(1)  Anträge auf Satzungsänderung müssen in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung angekündigt und deren Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitglieder zugesandt werden.

(2)  Für die Änderung der Satzung ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3  Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Sie wird mit der Eintragung ins Vereinsregister wirksam.

 

§ 14

Auflösung des WK, Entzug der Rechtsfähigkeit

(1)  Die Auflösung des WK erfolgt in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Zur Auflösung ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen muss mit Einwilligung des zuständigen Finanzamtes im Sinne des satzungsmäßigen gemeinnützigen Zweckes verwendet werden.

(2)  Wird der WK aufgelöst oder ihm die Rechtsfähigkeit entzogen, so muss das Vereinsvermögen im Sinne der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Soweit es nicht aus Leihgaben besteht, fällt es an die „Stiftung Kulturwerk Schlesien“, Sitz Würzburg, mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Existiert diese Stiftung bei Auflösung des WK nicht mehr, so kann die Mitgliederversammlung mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes beschließen, dass das Vereinsvermögen unter der genannten Auflage einer anderen gemeinnützigen Einrichtung zufällt.

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